Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 320/1980Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 13Artikel 3, Paragraph 13
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
(Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1980,, zu RGBl. Nr. 58 aus 1906,)
§ 13.Paragraph 13,
Die Bestimmungen über die Rechnungslegung, den Geschäftsbericht und die Veröffentlichung des Jahresabschlusses sind erstmals für das nach dem 31. Dezember 1980 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die Anwendung auf frühere Geschäftsjahre ist zulässig. Wird von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, so gelten die bisherigen Bestimmungen.
Auf Gesellschaften, deren Aufsichtsrat nicht nach Gesetz zu bestellen ist, sind die Bestimmungen des § 23 Abs. 1 Z 3 erstmals für das nach dem 31. Dezember 1983 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.Auf Gesellschaften, deren Aufsichtsrat nicht nach Gesetz zu bestellen ist, sind die Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, erstmals für das nach dem 31. Dezember 1983 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2015
Dokumentnummer
NOR12160170
Alte Dokumentnummer
N2190615499T